Berufsgeheimnisträger
Strafrechtliche Schweigepflicht

 

 

 

 

 

 

 

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Gesetzesänderungen für
Berufsgeheimnisträger in 2017

Im Jahr 2017 gab es nach längerer Zeit wieder Gesetzesänderungen für Berufsgeheimnisträger.

Die zentralen Änderungen in Kürze

  • Auch vor der Gesetzesänderung 2017 waren nach § 203 StGB bereits die Gehilfen von Berufsgeheimnisträgern schweigepflichtig. Mit der Neufassung dieses Paragraphen werden darüber hinaus auch externe Dienstleister (z.B. Mitarbeiter von Firmen, Freiberufler) als "sonstige mitwirkende Personen" in die Schweigepflicht einbezogen.

  • Berufsgeheimnisträger können sich mit der Neufassung auch dadurch strafbar machen, indem sie nicht dafür Sorge tragen, dass eine sonstige mitwirkende Person zur Geheimhaltung verpflichtet wird. Das gilt auch für mitwirkende Personen bezüglich weiterer mitwirkender Personen.

  • Es gibt nun nach § 163 StPO auch Zeugnispflichten vor nicht staatsanwaltschaftlichen Ermittlungspersonen wie etwa der Polizei, wenn diese im Auftrag der Staatsanwaltschaft tätig sind. Aber auch hier kann es im Einzelfall eine Zeugnisbeschränkung (Schranken-Schranke) unmittelbar aus der Verfassung (Art. 2 GG in Verbindung mit Art. 1 GG) geben, wenn die Zeugnispflicht unverhältnismäßig die Grundrechte einschränken würde. Relevant ist das vor allem für Personen, die kein Zeugnisverweigerungsrecht nach der StPO haben und keiner Aussagegenehmigung durch ihren Dienstvorgesetzten im Öffentlichen Dienst bedürfen. Staatsanwaltschaft und Gericht können zur Klärung angerufen werden. Im Zweifel sollte juristischer Rat eingeholt werden.

  • Es ist zu empfehlen, dass Berufsgeheimnisträger klären, wie die Gesetzesänderungen im einzelnen rechtskonform in die Praxis umgesetzt werden können, etwa wenn es um Verträge geht, die mit externen Dienstleistern als "sonstige mitwirkende Personen" vereinbart werden. Über zivilrechtliche Haftung hinaus kann es bei unsachgemäßer Vertragsgestaltung nun auch zu strafbaren Handlungen kommen, wenn die Verpflichtung zur Geheimhaltung nicht erfolgt.

 

DIE ÄNDERUNGEN IM EINZELNEN

Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen

Verkündet im Bundesgesetzblatt am 08.11.2017
Das Gesetz trat großteils ein Tag nach Verkündung in Kraft.

Nach der Neufassung von § 203 StGB können ab sofort sonstige mitwirkende Personen in die Strafbarkeit einbezogen werden. Das bezieht sich etwa auf externe Dienstleister wie z.B. EDV-Firmen. Auch für die Einbindung externer Supervisoren dürfte das bedeutsam sein. Wo genau die Grenze zu ziehen ist, insbesondere was "erforderlich" ist, wurde in § 203 StGB inhaltlich nicht näher definiert:

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

Darüber hinaus gibt es nun mit Abs. 4 auch eine weitergehende Strafbarkeit von Berufsgeheimnisträgern:

"Ebenso wird bestraft, wer
1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder (...)"

In diesem Sinne wurde durch das Gesetz auch die Strafprozessordnung (StPO) in § 53a entsprechend angepasst. In Bezug auf das Zeugnisverweigerungsrech ist hier nun statt von "Gehilfen" von "mitwirkenden Personen" die Rede.

Weitere damit zusammenhängende geänderte Vorschriften:

§ 204 StGB, § 68a StGB

Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens

Verkündet im Bundesgesetzblatt am 23.08.2017
Das Gesetz trat großteils ein Tag nach Verkündung in Kraft.

Der Bundesgesetzgeber hat darin beispielsweise die Befugnisse der Polizei bei Ermittlungen erweitert, sofern sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft tätig wird, was in § 163 StPO geregelt ist:

"(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten."

Das ist vor allem für die Berufsgeheimnisträger relevant, die kein Zeugnisverweigerungsrecht nach der StPO haben und keiner Aussagegenehmigung durch den Dienstvorgesetzten im Öffentlichen Dienst bedürfen. Aber auch bei ihnen kann es im Einzelfall möglich sein, dass aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, wenn Grundrechte tangiert sind (hier Art. 2  GG in Verb, mit Art. 1 GG) unmittelbar aus der Verfassung die Schweigepflicht Vorrang hat (Schranken-Schranke). Bei Zweifel entscheidet die Staatsanwaltschaft:

"(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet
1. über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,"

Nach Abs. 5 kann aber auch gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 StPO zuständige Gericht beantragt werden.