Vertraulichkeit
&
Datenschutz

CORONA-SPEZIAL
Onlinekommunikation

 

 

 

 

 

 

 

Startseite

Über das Netzwerk

Datenschutz Grundlagen

Vertrags-/Berufsrecht

Strafrecht

Haftungsrecht

Leitung/Organisation

Onlineberatung

Internetsicherheit

Gesetzestexte

Literatur

 

Impressum

Haftungsausschluss

 

CORONA-SPEZIAL: Onlinekommunikation

Leitfaden zur Auswahl von Kommunikationslösungen für Organisationen und Freiberufler im Gesundheitswesen, psychosozialen/pädagogischen Feld v
or dem Hintergrund von Fachlichkeit, Ethik, Recht und Technik.

Erstveröffentlichung: 6. April 2020
Aktualisiert: 11. April 2020

Ein Wort vorweg:
In diesem Portal kommen immer häufiger Fragen an wie:
"Welches Tool ist wirklich sicher?"
"Was ist eine gute und sichere Alternative zum Tool XY (z. B. Zoom)?"
Gerne würde ich darauf eine einfache Antwort geben, aber das Leben ist komplexer: Es gibt nicht die eine gute und sichere Lösung für alle denkbaren Fälle, vielmehr sind verschiedenste Aspekte zu beachten. Dabei gilt es zu betrachten, wer welche Dienstleistungen anbieten möchte, was die Zielgruppe ist, welcher Berufsgruppe man selbst angehört, welche rechtlichen Vorgaben es im jeweiligen Bereich gibt und nicht zuletzt wieviel investiert werden kann und soll. Um einen Überblick zu geben, welche Fragen bei der Auswahl einer passenden Kommunikationslösung für Onlinekommunikation relevant sind, werden nachfolgend die zentralen Aspekte und Fragen zusammengetragen.

 

ÜBERSICHT
Nachfrage nach Onlinelösungen in der Krise
Settings
Mediale Kommunikationsformen
Funktionalität: Bedarf klären
Datenschutz und Informationssicherheit
Berufsgeheimnisträger nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB)
Heilkunde
Videosprechstunde nach Sozialgesetzbuch (SGB) V
Fachlichkeit in Coronazeiten
Schutz der verschiedenen Grundrechte
Beispiel: Ethik-Richtlinie der DGSF zu Onlineberatung
Güterabwägung allgemein: Typische Fälle
Güterabwägung im Einzelfall
Sozialstaatlicher Handlungsbedarf nicht erst seit Coronakrise
CHECKLISTE zur Auswahl einer Kommunikationslösung
Falls Sie diese Fragen und Themen überfordern

 

Nachfrage nach Onlinelösungen in der Krise

Gerade in Zeiten der Coronakrise steigt die Nachfrage nach Online-Lösungen im psychosozialen/pädagogischen Berufsfeld exponentiell. Dabei werden bei der Betrachtung der Auswahlproblematik allerdings viele Aspekte miteinander vermischt, die es unbedingt zu unterscheiden gilt. Um zu klären was der genaue Bedarf (Funktionalitäten) ist und welche Rechtslage (Datenschutzrecht, strafrechtliche Schweigepflicht etc.) jeweils gilt, müssen grundlegende Aspekte unterschieden werden.

Dabei kann es zu Fallkonstellationen kommen, bei denen zwischen verschiedenen Rechtgütern (z. B. Schweigepflicht versus Kindeswohl) abgewogen werden muss. Deshalb ist es sinnvoll sich mit den nachfolgenden Aspekten auseinanderzusetzen.

zurück nach oben zu "ÜBERSICHT"

 

Settings

Die nachfolgenden Settings machen deutlich, dass es sehr unterschiedliche Schutzbedarfe gibt: So haben Lösungen für Weiterbildung oft einen geringeren Schutzbedarf als Lösungen für Beratung/Therapie/Psychotherapie. Gibt es in Online-Weiterbildungen aber Selbsterfahrungsanteile oder werden durch Berufsgeheimnisträger Geheimnisse kommuniziert, sieht das schon wieder anders aus. Zu unterscheiden gilt es etwa zwischen folgenden Settings:

Beratung
Therapie
Heilkundliche Psychotherapie
Supervision
Lehre
Allgemeine Klientenkommunikation

In Deutschland gibt es rechtlich keine Unterscheidung zwischen Beratung, Therapie oder Supervision. Diese Tätigkeiten sind rechtlich weder definiert noch geregelt. Anders ist das bei heilkundlicher Psychotherapie, die staatlich geregelt ist (siehe unten unter "Heilkunde").

zurück nach oben zu "ÜBERSICHT"

 

Mediale Kommunikationsformen

Erst wenn klar ist, für welche Settings und Zielgruppen ein professionelles Kommunikationsangebot im Internet ausgerichtet werden soll, macht es Sinn, die passenden Onlinekommunikationsformen zu eruieren. Die bedeutsamsten Kommunikationsformen im Überblick:

Onlineberatung/-therapie (schriftbasiert: Chat, Mail, Foren)
Telefonberatung/-therapie
Videoberatung/-therapie
Onlinemeeting
Onlinelehre

 

Nun gibt es immer mehr technische Kommunikationslösungen (Tools oder Plattformen), die mehrere Kommunikationsformen miteinander verbinden (crossmedial) und darüber hinaus zusätzliche Funktionalitäten bieten. So ist es wichtig den genauen Bedarf zu klären, was als Dienstleistung im Internet mit welchen Werkszeugen angeboten werden soll.

zurück nach oben zu "ÜBERSICHT"

 

Funktionalität: Bedarf klären

Es gilt also zunächst den Bedarf des Dienstleistungsangebots zu klären. Dabei gibt es Lösungen, die eine Fülle unterschiedlichster Funktionalitäten bereitstellen und sich ähneln können. Manche Tools ermöglichen nur eine Onlinekommunikationsform wie etwa Videokommunikation oder für Onlineberatung, andere bieten eine Vielzahl von Kommunikationsmöglichkeiten mit zahlreichen zusätzlichen Funktionalitäten (z. B. Whiteboard, Chat, Mailfunktion, Statistiktools etc.). Überblick bietet etwa Wikipedia:

Virtuelles Klassenzimmer:

https://de.wikipedia.org/wiki/Virtuelles_Klassenzimmer

Software für Online-Zusammenarbeit:

https://de.wikipedia.org/wiki/Groupware

Spezialisierte Tools für Videokommunikation:
https://de.wikipedia.org/wiki/Videokonferenz

Schriftbasierte Onlineberatung-/therapie: Chat, Mail, Foren:
https://de.wikipedia.org/wiki/Onlineberatung

Perfomance: Leistung von Hard- und Software:
Es gilt zu beachten, dass die Frage, wie gut eine bestimmte Lösung funktioniert nicht nur von der verwendeten Technik eines bestimmten Tools abhängt, also von dieser speziellen Software. Es kommt vielmehr auch darauf an, in welcher Umgebung die Softwarelösung realisiert wird, etwa auf welchem Server (Hardware) mit welchen weiteren Komponenten (Software), welchen Sicherheitsmechanismen (Verschlüsselungsrate) und über welche Datenleitung (Glasfaserkabel, Datenvolumen) die Nutzer darauf zugreifen, wobei etwa der Zugriff per W-LAN nicht selten zu Störungen führt.
Beispiel:
Ein und die selbe technische Softwarelösung (bestimmtes Tool), kann auf einem Server zu großen Problemen bei Videoübertragung führen, während sie auf einem anderen Server, der nicht so stark frequentiert wird oder andere Hard- und Softwarekomponenten nutzt, gut funktioniert.

Tipp:

Zum Vergleich, welche Funktionalitäten die jeweiligen Tools realisieren und wie gut die so genannte Perfomance aber auch die Gebrauchsfreundlichkeit (Usability) ist, gibt es zahlreiche Testseiten im Internet. Dabei sollte man sich aber nicht auf einen einzelnen Test verlassen, da diese auch interessengeleitet sein können. Hilfreich ist es verschiedene Tests zu vergleichen, sich einen Überblick zu verschaffen und die eigenen Kriterien für den Bedarf des zu entwickelnden Onlineangebots zu konkretisieren.
Bei komplexen multimedialen Funktionalitäten sollte darauf geachtet werden, dass es einfach möglich ist, einzelne Kommunikationskanäle zielgerichtet auszuschalten. Dann ist es etwa möglich, während der Präsentation eines Dozenten/Trainers die Audio- und/oder Videokanäle auszuschalten und die Performance damit zu verbessern. Das ist umso wichtiger, als derzeit die Kapazitäten im Internet immer mehr an ihre Grenzen kommen, da in der Coronakrise durch Homeoffice und verstärkte Nutzung von Videokommunikation der Datentransfer überproportional wächst. Heute noch stabile Kommunikationswege, können schon morgen an ihre Grenzen kommen. Und so ist es wichtig auch bei der eigenen Kommunikationslösung reagieren zu können, indem der mögliche Datentransfer minimiert und damit die Performance verbessert wird.

zurück nach oben zu "ÜBERSICHT"

 

Datenschutz und Informationssicherheit

Datenschutz
Beim Datenschutz ist zunächst die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten. Aber auch die Datenschutzgesetze von Bund, Ländern und Kirchen bzw. Satzungen von Kammern und Gebietskörperschaften (Kommunen), ergänzen und konkretisieren nach wie vor die EU-Vorschriften. Und die spezialgesetzliche Datenschutzregelungen wie beispielsweise das SGB I und X (allgemeiner Teil) und V (Gesetzliche Krankenversicherung), VIII (Kinder- und Jugendhilfe) sind mit ihren speziellen Normen vorrangig anzuwenden, da sie den jeweiligen Bereich differenzierter regeln als die allgemeinen Vorschriften, die als Auffanggesetze dafür sorgen, dass alle Bereiche datenschutzrechtlich geregelt sind, auch dort wo es keine speziellen Datenschutznormen gibt.
Wer das Internet beruflich zur Kommunikation mit Dritten nutzt, muss nach Art. 28 der DSGVO mit den Technikdienstleistern einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung abschließen, was jedoch etwa bei kostenlosen Angeboten oft nicht möglich ist.
Datenschutzportal: www.datenschutz.de
Grundinformationen DSGVO: Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Informationssicherheit
Auch wenn datenschutzrechtlich alles korrekt ist, heißt das aber nicht, dass damit die Fragen der Informationssicherheit bereits gelöst sind. So hat eine vertrauliche Onlinedienstleistung wie Beratung, Therapie, Psychotherapie ein viel höheren Schutzbedarf als etwa ein Server für Homepage, der lediglich öffentlich zugängliche Informationen bereitstellt. Im Internet gibt es demnach auch kostenlose Lösungen, mit einem sehr geringen Level an Informationssicherheit, die aber datenschutzkonform sind und es gibt solche, die einen hohen Schutz gewährleisten, was natürlich eine Kostenfrage ist. Es gibt dazu  Qualitätsstandards (etwa ISO) und Anbieter, die von einer staatlich anerkannten Stelle zertifiziert sind, etwa durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) auf Basis von ISO 27001:
BSI-Zertifikat

Technischer und organisatorischer Schutz
Die Informationssicherheit, um einmal die Metapher einer Kette zu verwenden, ist nur so stark wie ihr schwächstes Glied. Deshalb müssen alle Beteiligten eingebunden sein, wenn wirklicher Schutz realisiert werden soll: Der Technikdienstleister, aber auch diejenigen, die die sozialen Dienstleistungen wie Beratung erbringen.
Beim Technikanbieter wäre etwa an die Vorgaben des IT-Grundschutzes des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu denken. Aber auch die Berater*innen und Nutzer*innen müssen ihren Beitrag leisten und grundlegende Sicherheitsaspekte realisieren (angemessener Passwortschutz) etc. So sollten diese auch mit Weiterbildung und/oder Hinweisen auf hilfreiche Internetressourcen eingebunden werden: Grundlegende und einfach verständliche Informationen zur Informationssicherheit gibt es auf der Seite BSI für Bürger. Für die weitergehenden Datenschutzfragen sind in Organisationen qualifizierte Datenschützer und Sicherheitsexperten zu empfehlen, die sich mit Recht und Internettechnik auskennen, um den komplexere Anforderungen gerecht zu werden.

Für vertrauliche Beratung und Therapie gilt ein hoher Schutzbedarf.
  Als Beispielkonzept für sichere Onlineberatung kann das Datenschutz- und Sicherheitskonzept der Telefonseelsorge Deutschland dienen:
Sewecom-Verfahren (PDF)
Dort werden technische, rechtliche und organisatorische Mindeststandards in den Blick gebracht wie etwa:
Gesamtkonzept
Vertragliche Einbindung von Mitarbeitenden, Dienstleistern und Nutzenden
Verschlüsselung des Datentransfers im Internet
Verschlüsselung der gespeicherten Inhaltsdaten
Rechtemanagement (virtuelle Zugangsschlüssel)
etc.
Position der Deutschsprachigen Gesellschaft für psychosoziale Online-Beratung (DGOB): DGOB: Datenchutz FAQs

Rechtsschutz und Kontrolle
Ein zentraler Aspekt bei Informationssicherheit ist die Frage, wo der Serverstandort ist und welchem Recht der Server-/ Dienstleistungsanbieter untersteht. Das kann sogar wichtiger sein als die Frage, welches konkrete technische Tool verwendet wird. Steht der Server etwa in einem Staat, der kein Rechtsabkommen mit dem eigenen Land hat, gibt es keinen wirksamen Rechtsschutz.
Die EU und kooperierende Länder in Europa (etwa die Schweiz) haben vergleichbare Datenschutzregeln und die Datenschutzaufsicht ist bei EU-Mitgliedsländern nach EU-Recht geregelt.
Die USA beispielsweise haben demgegenüber eine abweichende rechtliche Tradition. Zwischen der EU und den USA gibt es zwar die Absprache "EU-US- Privacy Shield", die jedoch in Fachkreisen umstritten ist:
Privacy Shield (Wikipedia)
Außerdem ist in dem Zusammenhang der so genannte Patriot Act bedeutsam, wonach es US-Behörden (FBI, NSA, CIA) erlaubt ist ohne richterliche Anordnung Zugriff auf die Server von US-Unternehmen zu nehmen. Und US-amerikanische Tochterunternehmen sind nach dieser Verordnung auch im Ausland verpflichtet, Zugriff auf ihre Server zu gewährleisten auch, wenn die Gesetze vor Ort dies verbieten:
Patriot Act (Wikipedia)
Lösungen aus Deutschland/Europa, vor allem wenn sie von hoher Informationssicherheit zeugen, gute Performance bieten und einen guten Support leisten, kosten in der Regel deutlich mehr als weltweit genutzte Massenangebote. Hier ist dann die Frage, was der genaue Bedarf ist, etwa in Bezug auf die Performance und Nutzerzahl, und zu welchem Zweck die Onlinekommunikationslösung genutzt werden soll.

Beispiel "Zoom":
Ob eine Lösung datenschutzrechtlich vertretbar ist und wie die Informationssicherheit zu bewerten ist, das sind zwei unterschiedliche Punkte, die es auseinanderzuhalten gilt. Eine differenzierte datenschutzrechtliche Einschätzung bietet Rechtsanwalt Stephan Hansen-Oest, Datenschutzexperte und Fachanwalt für IT-Recht unter:
https://www.datenschutz-guru.de/zoom-ist-keine-datenschleuder/
Er unterscheidet in seinen Beiträgen zwischen der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit und dem Bedarf an Informationssicherheit. Er beschreibt, dass Zoom seiner Meinung nach als datenschutzrechtlich zulässig eingesetzt werden kann (Stand: 05.04.2020). Allerdings rät auch er bei besonders schutzbedürftigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Vorsicht walten zu lassen. Hintergrund ist die jüngste Kritik, dass der Videoanbieter nicht die hohe Verschlüsselung "AES-256" für die Meetings verwendet, sondern nur einen einzigen AES-128-Schlüssel: Zoom-Kritik vom 03.04.2020
Übersetzung von RA Hansen-Oest: Update XII, 03.04.2020
Von einem Einsatz bei vertraulicher Beratung und Therapie und bei Berufsgeheimnisträgern, die Geheimnisse kommunizieren, ist somit zum jetzigen Zeitpunkt (07.04.2020) abzuraten.

zurück nach oben zu "ÜBERSICHT"

 

Berufsgeheimnisträger nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB)

Strafrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind etwa: ÄrztInnen, Berufspsycholog*innen, staatlich anerkannte Sozialarbeiter*innen / Sozialpädagog*innen, Berater*innen in staatlich anerkannten Erziehungs-/Jugend-/Eheberatungsstellen, Drogenberatung, Schwangerschaftskonfliktberatung etc.

Diese Berufsgruppen müssen bei Kommunikation von Geheimnissen, seit Gesetzesänderung von 2017 (Abs. 4 ergänzt) alle mitwirkenden Personen, intern wie extern (Angestellte, Technikdienstleister, Supervisoren etc.) zur Geheimhaltung verpflichten (§ 203 StGB, Abs. 4), um sich nicht selbst strafbar zu machen, es sei denn es gibt eine wirksame (!) Einwilligung aller Betroffenen. Das gilt natürlich auch bei der Inanspruchnahme von Dienstleistern für Onlinekommunikation.

zurück nach oben zu "ÜBERSICHT"

 

Heilkunde

Bei Heilkunde, etwa heilkundlicher Psychotherapie gelten vielfach andere rechtliche Rahmenbedingungen als bei Beratung/Therapie jenseits der Heilkunde. Hier sollten die Hinweise der zuständigen Behörden und Kammern beachtet werden.

Empfehlungen der Kammern:
Bundesärztekammer zu Datenschutz und Schweigepflicht
Bundespsychotherapeutenkammer zu Datenschutz (Exkurs zu Schweigepflicht)

Tipp:

Da Heilkunde von den Bundesländern geregelt wird, sollten sich Angehörige der Heilberufe auf den Seiten ihrer zuständigen Landesbehörde und ihrer zuständigen Kammer informieren, da die dortigen Gesetze, Verordnungen und Satzung für sie verbindlich sind. Bundesbehörden und Bundeskammern geben zwar inhaltliche Orientierung, maßgeblich ist aber das jeweilige Landesrecht.

Es gibt aber auch für den Bereich der Heilkunde Bundesgesetze, die auch von den Heilberufen zu beachten sind, nicht nur das Strafgesetzbuch:
Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind approbierte Psychotherapeut*innen unter bestimmten Voraussetzungen, zur Meldung von Corona-Infektionen verpflichtet:
§ 6 IfSG - Meldepflichtige Krankheiten
§ 7 IfSG - Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern
Verordnung über Ausdehnung der Meldepflicht (Corona 2020) nach § 6 und § 7 IfSG
§ 8 IfSG - Zur Meldung verpflichtete Personen
Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) zu den aktuellen Coronafragen
Dass approbierte Psychotherapeut*innen zur Meldung verpflichtet sind, nicht-approbierte psychologische Berater*innen aber nicht, ist historisch und rechtssystematisch zu verstehen, aber dennoch in der Praxis nicht nachvollziehbar. Diese wie andere Vorschriften sollten nach der Coronakrise diskutiert und bei Bedarf angepasst werden.

zurück nach oben zu "ÜBERSICHT"

 

Videosprechstunde nach Sozialgesetzbuch (SGB) V

Wer im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems Videosprechstunden abrechnen möchte, muss einen von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zertifizierten Videodienstleister nutzen:
https://www.kbv.de/html/coronavirus.php
https://www.kbv.de/media/sp/Liste_zertifizierte_Videodienstanbieter.pdf
Informationen der KBV zur Datensicherheit in Praxen
https://www.kbv.de/html/datensicherheit-in-praxen.php

zurück nach oben zu "ÜBERSICHT"

 

Fachlichkeit in Coronazeiten

Gerade in Krisenzeiten sollte das berufliche Handeln von fachlichen Standards und Abwägungen geleitet sein, die sich in den jeweiligen Settings, medialen Kommunikationsformen und je nach Berufsgruppe unterscheiden können. Noch wichtiger als sonst ist eine solide Auftragsklärung, wobei die Ziele der verschiedensten Beteiligten (z.B. Dreieckskontrakte) in den Blick genommen werden. Dabei ist auch eine kritische Auseinandersetzung mit den aktuellen staatlichen Vorgaben anzuraten, wobei in der Coronakrise Dienstleistungen/Hilfen an die aktuelle Situation angepasst werden. Hier ist nicht unbedingt gesagt, dass die staatlichen Vorgaben verfassungsrechtkonform sind und sollten von den verschiedenen Professionen auf mögliche unerwünschte Wirkungen hin betrachtet werden (s. unten).
Das ist vom Prinzip her nicht anders als jenseits der Krisenzeit, allerdings dringlicher und noch komplexer, da die staatlichen Vorgaben (auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene), etwa nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach Vorgaben von Leistungsträgern, sich immer wieder kurzfristig ändern und es noch keine höchstrichterlichen Grundsatzurteile zu den Grundrechtseinschränkungen gibt.

zurück nach oben zu "ÜBERSICHT"

 

Schutz der verschiedenen Grundrechte

In der aktuellen Coronakrise kommt es nicht selten zu dem Phänomen, dass einzelne Rechtsgüter entweder absolut gesetzt oder zumindest nicht mehr in verhältnismäßiger Relation zu anderen Rechtsgütern betrachtet werden. So gilt es bei allem berechtigten Schutz der Gesundheit der Gesamtbevölkerung, auch die anderen Grundrechte und die von speziellen besonders schutzbedürftigen Zielgruppen (z. B. Kindeswohl) nicht aus dem Blick zu verlieren.
Die menschliche Onlinekommunikation wird in Deutschland durch Grundrechte geschützt. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1983 ein "Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung" (Datenschutz) auf Basis von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mir Art. 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) abgeleitet. Um der zunehmenden Internetkommunikation gerecht zu werden, hat das Gericht ebenfalls auf Basis von Art. 1 und 2 GG auch ein "Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme" geschaffen. Damit hat in Deutschland der Schutz der menschlichen Kommunikation per Internet Verfassungsrang.

Bei Fragen der Onlinekommunikation ist bei deren Umsetzung in Bezug auf Datenschutz und Schweigepflicht, aber auch bei etwaigen staatlichen Eingriffen in Grundrechte, die Gesamtsituation zu betrachten. Die Auslegung der Gesetze hat im Zweifelsfall unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit von Eingriffen in die verschiedenen Grundrechte zu erfolgen.
Selbst aktuelle coronabedingte staatliche Maßnahmen mit einem sehr wichtigen und zentralen Schutzziel wie dem Schutz der Gesundheit der Gesamtbevölkerung, müssen also im Kontext der Gesamtheit von Grundrechten und Grundrechtseinschränkungen betrachtet werden, etwa in ihrer Auswirkung auf das Kindeswohl in Familien. Staatliche Eingriffe durch Regierungen und Verwaltung (Bund, Länder, Kommunen) etwa in Form von Rechtsverordnungen können genauso verfassungsrechtswidrig sein, wie Gesetze von Parlamenten (Bund, Länder, Kommune). Insofern gilt es in einem sozialen Rechtsstaat als Bürger*innen aber auch als Fachpersonen (Ärzt*innen, Berater*innen, Pädagog*innen, Psycholog*innen, Psychotherapeut*innen, Fachkräfte der Sozialen Arbeit etc.) wachsam zu sein und sich nicht unkritisch auf die Einschätzungen einzelner Fachleute aus bestimmten Disziplinen und auf die Entscheidungen von Politik und Verwaltung (z. B. Gesundheitsämtern) zu verlassen.

Bei Einschränkungen von Grundrechten ist stets zu prüfen, ob es keine eingriffsmilderen Maßnahmen gibt und ob sie verhältnismäßig sind. In der Coronakrise geht es nun um verschiedene Grundrechte und von verschiedenen Personengruppen und Einzelpersonen:

Menschenwürde/Freiheitsrechte: Art. 1 und 2 GG (Datenschutz)
Informationstechnische Systeme: Art. 1, 2 und 10 GG (Datenschutz)
Leben/Körperliche Unversehrtheit: Art. 2 GG (Gesamtbevölkerung)
Persönlichkeits-/Freiheitsrechte: Art. 2 GG (Gesamtbevölkerung)
Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet: Art. 11 GG (Gesamtbevölkerung)
Leben/Körperliche Unversehrtheit: Art. 2 GG (Kindeswohl)
Schutz von Ehe und Familie: Art. 6 GG (Staatliche Schutzpflichten)
Rechte und Pflichten zur Pflege und Erziehung: Art 6 GG (Elternpflichten/-rechte und staatliches Wächteramt)
Berufsfreiheit: Art. 12 GG (Berufsausübung)

Nach Art. 1 Abs. 3 sind Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung an diese und die anderen Grundrechte als "unmittelbar geltendes Recht" gebunden. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html

Die Auslegung der Gesetze und Verordnungen hat von staatlichen Stellen also so zu erfolgen, dass die Grundrechte nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden. Darauf können sich auch soziale Dienstleister und Betroffene berufen.

In einer Demokratie sollten die Fachleute der verschiedensten Professionen gemeinsam zu angemessenen Lösungen beitragen. So ist es wichtig nach Virologen, Verfassungsrechtlern und Ethikern auch die Fachleute aus dem psychosozialen/pädagogischen Feld in den politischen Diskurs einzubinden, um auf rationaler und interdisziplinär-wissenschaftlicher Basis passende Lösungen zu finden, die angemessenen Schutz der verschiedensten Grundrechtsgüter gewährleisten.

zurück nach oben zu "ÜBERSICHT"

 

Beispiel: Ethik-Richtlinie der DGSF zu Onlineberatung

Die Deutsche Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie (DGSF) hat als erster deutscher Fachverband die Ethik-Richtlinien in Bezug auf Onlineberatung konkretisiert. Das ist ein Beispiel für das Ineinandergreifen von Ethik und Fachlichkeit auch bei zunehmender Digitalisierung/Mediatisierung. Die Richtlinien sind zeitübergreifend für Organe, Mitglieder des Verbands und für Nutzer*innen der zertifikate "DGSF" verbindlich, also auch in Zeiten der Coronakrise:

"Onlineberatung

DGSF-Mitglieder sowie die Fachkräfte mit DGSF-Zertifikat verpflichten sich, eventuell angebotene mediale Beratung (z.B. Onlineberatung/Telefonberatung) in Übereinstimmung mit den Ethik-Richtlinien der DGSF auszurichten.
Bei der medial vermittelten Form der Beratung bedarf es dabei der Aneignung grundlegender Kompetenzen in Bezug auf das genutzte Beratungsmedium sowie einer medienspezifischen fachlichen Auseinandersetzung und Reflexion dieser Beratungsprozesse. Die potentiellen Klient*innen sind über das konkrete Beratungsangebot und die vertraglichen Modalitäten vor Beginn der Beratung umfassend zu informieren.
Die speziellen Aspekte der geltenden Datenschutzbestimmungen sind angemessen zu berücksichtigen und die dafür notwendigen sicherheitstechnischen Voraussetzungen entsprechend dem aktuellen Stand der Technik zu schaffen"
Quelle: https://www.dgsf.org/ueber-uns/ethik-richtlinien.htm

zurück nach oben zu "ÜBERSICHT"

 

Güterabwägung allgemein: Typische Fälle

Eine solche Ethik-Richtlinie kann nicht alle denkbaren Einzelfälle erfassen. Sie muss also von Fachkräften in Beratung, Therapie und sozialer Arbeit, auf den Einzelfall in der jeweiligen Situation angewendet werden. Auch Gesetzgeber, Öffentliche Verwaltung, (Fach-)Verbände, Kammern und Organisationen wie etwa Beratungsstellen und Jugendhilfeträger können die Normen, Standards, Richtlinien oder Empfehlungen für ein spezielles Tätigkeitsfeld nicht auf jeden möglichen Einzelfall beziehen, sondern müssen vielmehr relevante Falltypen bilden.
Das gilt auch jetzt speziell in der Coronakrise. In einer solch besonderen Situation bedarf es einer Anpassung der Vorschriften an die aktuellen Herausforderungen, um den jeweiligen Berufsgruppen, Mitgliedern etc. Orientierung zu geben. Dabei gilt es auf dieser Ebene strukturell eine fachgerechte Güterabwägung zu betreiben, die alle relevanten Rechtsgüter (z. B. Gesundheitsschutz der Bevölkerung, Kindeswohl, Risiko für Berufsgruppen) in den Blick nimmt und in Bezug auf typische Fälle Handlungsempfehlungen gibt.
Ein Beispiel vor der Coronakrise war das Bundeskinderschutzgesetz, das am 1.1.2012 in Kraft getreten ist und für die Fälle möglicher Kindeswohlgefährdung eine strukturelle Vorgabe macht (Einbeziehung Betroffener, Hinzuziehung einer "insofern erfahrenen Fachkraft" etc.), aber dann den nötigen Raum lässt für Abwägungen im jeweiligen Einzelfall, da sich jeder Fall von einem anderen unterscheidet.

Die Fachgruppe Onlineberatung und Medien der DGSF hat eine strukturelle Abwägung veröffentlicht in Bezug auf Onlineberatung in der Coronakrise:
Onlineberatung in Zeiten der Coronakrise (mit Hinweisen zu Datenschutz)
Da dort ein Verzicht auf schriftbasierte Onlineberatung empfohlen wird, wenn Fachlichkeit und Datenschutz/Informationssicherheit nicht zu gewähren sind, wird für die stattdessen empfohlenen Alternativen Telefonberatung und Videoberatung eine Handreichung zur Verfügung gestellt, die auch die herausfordernden fachlichen  Aspekte von Krisenberatung während der Coronakrise in den Blick bringt:
Krisenberatung am Telefon und per Video in Zeiten von Corona

zurück nach oben zu "ÜBERSICHT"

 

Güterabwägung im Einzelfall

Im Einzelfall gilt es die jeweilige Situation während der Coronakrise in den Blick zu nehmen, die in ihrer Einzigartigkeit auch nicht durch coronaspezifisch typisierte Fallgruppen in Gänze erfasst werden kann.
Dabei gilt es alle relevanten Rechtsgüter zu betrachten, auf die aktuelle Situation zu beziehen und eine fachlich begründete Güterabwägung zu betreiben. Das kann im Einzelfall sogar zum Ergebnis führen, dass andere rechtliche Vorgaben wie etwa die Schweigepflicht, unter Berufung auf § 34 StGB (Rechtfertigender Notstand) bzw. § 4 KKG (freie und öffentliche Träger der Jugendhilfe) oder auf Basis von § 8a SGB VIII, § 8b SGB VIII (öffentliche Träger der Jugendhilfe) durchbrochen werden können und bei einer möglichen Garantenstellung als Beschützergarant (§ 13 StGB) oder bei drohenden Gefahren nach § 138 StGB, sogar durchbrochen werden müssen. So kann die Durchbrechung der Schweigepflicht nach § 203 StGB also im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn es keine eingriffsmildere Möglichkeit gibt die jeweilige Gefahr abzuwehren. In der akuten Krisenzeit, kann das auch bedeuten im begründeten Einzelfall eine Kommunikationslösung zu wählen, die nicht den regulären fachlichen Standards entspricht oder gar gegen Datenschutz verstößt. Das ist dann im Einzelfall begründet möglich, um beispielsweise Kinder und Jugendliche nicht alleine zu lassen, wenn sie von Gewalt, Vernachlässigung oder anderen Formen der Kindeswohlgefährdung bedroht sind. Bei Beschützergaranten von Minderjährigen kann es sogar eine Pflicht sein, etwa die strafrechtliche Schweigepflicht zu durchbrechen, um einen wirksamen Schutz vor Gefahren sicher zu stellen.
Hier hat das verfassungsrechtlich begründete staatliche Wächteramt der öffentlichen Jugendhilfe, im Zusammenhang mit dem Auftrag des Staates zum besonderen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG), auch in Coronazeiten eine grundrechtlich verankerte herausgehobene Funktion als fachliches Gegenüber etwa von Gesundheitsämtern, die nicht erst dann greift, wenn Politiker die Jugendhilfe als "systemrelevant" bezeichnen.
Das bedeutet aber nicht, dass diese spezielle Ausnahmesituation zu einer anhaltenden Regel bei vertraulicher Onlinekommunikation gemacht werden darf. Hier müssen die Anbieter von sozialen Dienstleistungen vielmehr, basierend auf geltendem Recht, tragfähige Lösungen entwickeln, die den fachlichen, ethischen und rechtlichen Anforderungen dauerhaft gerecht werden.

zurück nach oben zu "ÜBERSICHT"

 

Sozialstaatlicher Handlungsbedarf nicht erst seit Coronakrise

Während im Gesundheitswesen die sozialstaatlichen Leistungen nach SGB V zentral auf Bundesebene spezifiziert werden, ist das in der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII in der Weise nicht der Fall. Das hat Vor- und Nachteile. In Bezug auf vertretbare Onlinekommunikationslösungen, gibt es vor allem in der Jugendhilfe großen Nachholbedarf: Seit Jahren suchen etwa freie Träger nach pragmatischen und zugleich rechtskonformen Kommunikationslösungen mit ihren jugendlichen Klient*innen. Einzelne Träger und kleinere Verbände sind damit jedoch überfordert. Abhilfe könnte etwa ein verschlüsselter Messengerdienst bringen, der nach EU-Recht datenschutzzertifiziert wird. Jugendliche und Fachkräfte, müssten eine solche App dann einfach installieren und eine sichere und datenschutzgerechte Kommunikation per Smartphone wäre dann sehr einfach möglich.
Diese und weitere Lösungen könnten in einem Land wie Deutschland einfach finanziert und realisiert werden, wenn Bund und Länder in solchen Fragen zusammenarbeiten würden.
Vielleicht ist ja nach der Coronakrise das Bewusstsein gewachsen, dass in Deutschland die Digitalisierung über die Fragen der Glasfaserverkabelung hinaus sich gerade auch auf den Bereich sozialer Dienstleistungen erstrecken muss.
Aber auch die Coronakrise zeigt, dass in Bezug auf Digitalisierung und Infektionsschutz Handlungsbedarf besteht: So wäre es dringend angeraten vor Ort "insoweit erfahrene Fachkräfte" auch in Bezug auf die Abwägung bei Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz und zu Fragen der Digitalisierung zu qualifizieren. Bereits heute geschieht die Kommunikation in den Lebenswelten Jugendlicher schließlich vorwiegend digital und Medien können bei prekären und gefährdenden Verhältnisse in der Coronakrise die letzte Brücke zu Hilfesystemen darstellen.
Hier sollte zeitnah die Kompetenz der Fachleute der Jugendhilfe auch in die Entscheidungen von Politik und Gesundheitsämtern einfließen, weil nur so ein tatsächlicher Grundrechtsschutz der minderjährigen jungen Menschen zu gewährleisten ist.

Zum Weiterlesen:
Probleme in der Jugendhilfe in Bezug auf DSGVO

zurück nach oben zu "ÜBERSICHT"

 

CHECKLISTE zur Auswahl einer Kommunikationslösung

Welche Dienstleistung möchte ich im Internet anbieten?
Was ist meine Zielgruppe?
Was benötige ich um diese Zielgruppe zu erreichen?
Welcher Funktionalitäten bedarf es dazu? (Bedarfsklärung)
Kann ich beim Anbieter einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO abschließen?
Muss ich einen Datenschutzbeauftragten bestellen? Weiteres zur DSGVO
Welcher Berufsgruppe gehöre ich an? (Berufsrecht)
Muss ich den Anbieter nach § 203 StGB zur Geheimhaltung verpflichten?
Gibt es Vorgaben von Kostenträgern bei meiner Dienstleistung?
Ist mein Tätigkeitsfeld rechtlich speziell geregelt? (z. B. SGB I, II, V, VIII oder X)
Gibt es einen hohen Schutzbedarf?
Welche Grundrechte von Klient*innen werden tangiert?
Bedarf es einer Abwägung zwischen verschiedenen Grundrechten?
Gibt es dazu Standards/Richtlinien von (Fach-)Verbänden oder Kammern?
Gibt es in der Coronakrise besondere Anforderungen und Bedarfe?
Gibt es in der Coronakrise spezifische konkretisierte Standards/Richtlinien?
Wie kann eine typische Güterabwägung allgemein aussehen?
Habe ich die Fragen mit meiner/meinem Datenschutzbeauftragten diskutiert?
Benötige ich die Kommunikationslösung nur während der Krise?
Wie kann ich die Kommunikationslösung (dauerhaft) finanzieren?

zurück nach oben zu "ÜBERSICHT"

 

Falls Sie diese Fragen und Themen überfordern

Vielleicht bedenken Sie, dass es in der aktuellen Krisenzeit gerade einfacher sein dürfte als Alternative von Face-to-face-Beratung/Therapie die Telefonberatung zu wählen. Sie können dann ja auch später noch in Ruhe eine dauerhafte Onlinekommunikationslösung suchen, die den fachlichen, ethischen und rechtlichen Anforderungen standhält. Viele Anbieter von Onlinekommunikationslösungen kommen in diesem Bereich ohnehin gerade nicht nach, da sie die vielen Anfragen nicht zeitnah bewältigen können.

zurück nach oben zu "ÜBERSICHT"

 

Die relevante Gesetzestexte zu Datenschutz/Schweigepflicht:
www.vertraulichkeit-datenschutz-beratung.de/gesetzestexte.htm

 

Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise u. a. zum Haftungsausschluss

>>> weiter