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02.03.2010
Bundesverfassungsgericht stärkt Schutz der
Vertraulichkeit der Beratung in Urteil zur Vorratsdatenspeicherung
Der Gesetzgeber muss die Privatsphäre bei
sozialer/kirchlicher Beratung besser schützen. Das Urteil im Wortlaut:
"Verfassungsrechtlich geboten ist
als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedoch, zumindest für einen
engen Kreis von auf besondere Vertraulichkeit angewiesenen
Telekommunikationsverbindungen ein grundsätzliches Übermittlungsverbot
vorzusehen. Zu denken ist hier etwa an Verbindungen zu Anschlüssen von
Personen, Behörden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen
Bereichen, die grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder
überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen
anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit anderen
Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen (vgl. § 99 Abs. 2 TKG)"
Quelle:
BVerfG, 1 BvR 256/08 / 1 BvR 263/08 / 1 BvR
586/08 vom 2.3.2010, Absatz-Nr. 238,
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html
Leitsätze und Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010
Datenschutzverfahren als mögliches Modell
Das Bundesverfassungsgericht verweit in seinem Urteil
indirekt über § 99 Abs. 2 TKG auf ein bewährtes Datenschutzverfahren, das
bei einer Gesetzesnouvelle weitergehend genutzt werden könnte. Dabei handelt
es sich schließlich um ein bei den Telekommunikationsanbietern bereits
etabliertes Verfahren. Die (ggf. erweiterte) Liste der Bundesnetzagentur,
könnte von den Diesteanbietern genutzt werden, um neben der
Nichterkennbarkeit der Rufnummern auch die Nichtspeicherung von Anschlüssen
sicherzustellen.
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