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Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) zum 1.1.2012
Der Bundestag hat am 15.12.2011 und der Bundesrat am
16.12.2011 den Änderungen des Vermittlungsausschusses zugestimmt, so dass
das neue Bundeskinderschutzgesetz zum 1.1.2012 in Kraft tritt.
Die gesetzlichen Neuregelungen sind hier zu finden:
Datenschutzrechtlich sind nachfolgende Vorschriften relevant. Mit
diesem Gesetz gibt es eine neue Befugnisnorm für Geheimnisträger und einen
Rechtsanspruch auf berufliche Beratung (Supervision /
Organisationsberatung).
Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
"§ 4 Beratung und Übermittlung von Informationen
durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden 1.
Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen
eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der
Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2.
Berufspsychologinnen oder –psychologen mit staatlich anerkannter
wissenschaftlicher Abschlussprüfung, 3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder
Jugendberaterinnen oder -beratern sowie 4. Beraterinnen oder Beratern für
Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5. Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den
§§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 6. staatlich anerkannten
Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten
Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder 7. Lehrerinnen oder Lehrern an
öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen in Ausübung
ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des
Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem
Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation
erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die
Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz
des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. (2) Die
Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung
gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung
durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt,
dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer
Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren. (3) Scheidet eine
Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach
Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein
Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls
eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das
Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es
sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in
Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt,
dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen."
Zur Unterstützung bei der Frage einer möglichen
Schweigepflichtsdurchbrechung bei Kindeswohlgefährdung gibt es mit diesem
Gesetz nun auch einen rechtlichen Anspruch auf berufliche Beratung:
Sozialgesetzbuch (SGB) VIII
"§ 8b Fachliche
Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
(1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen,
haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall
gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch
eine insoweit erfahrene Fachkraft. (2) Träger von Einrichtungen, in denen
sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages
aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen
Leistungsträger, haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe
Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher
Handlungsleitlinien. 1. zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor
Gewalt sowie 2. zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie zu
Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten."
Anspruch auf Beratung
Mit § 8b SGB VIII wurde ein Anspruch auf berufliche Beratung
(Supervision) geschaffen
Zur Umsetzung dieser Norm bedarf es qualifizierter Beraterinnen und Berater,
die für diese komplexen Beratungssituationen entsprechende
Beratungskompetenzen mitbringen. Nach § 8a SGB VIII sind "Kriterien für
die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen
Fachkraft" zu definieren.
Die erforderlichen Qualifikationen mögen sich im Einzelfall, je nach den
konkreten Aufgaben der Einrichtung, unterscheiden. Nachfolgende
Grundqualifikationen dürften jedoch erforderlich sein, wenn die
"Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen"
qualifiziert erfolgen soll.
Grundqualifikationen der Berater/innen nach §
8b SGB VIII
- Pädagogisch-/ Psychologische Ausbildung (i.d.R.
Studium)
- Mehrjährige Berufserfahrung
- Qualifikation in Familienberatung
- Supervisorische Qualifikation
- Systemisch-organisatorische Kompetenzen
- Rechtliches Wissen zum Themenfeld
Hintergrund
Beratung nach § 8b SGB VIII ist nicht Beratung von Klienten, sondern
fachliche Beratung, d.h. Supervision von Fachkräften bzw.
Organisationsberatung von Einrichtungen, die selbst fachlich mit Kindern und
Jugendlichen arbeiten. Das stellt eine weitergehende Anforderung und
Komplexität an die Beratung dar. Um Beratung nach § 8b SGB VIII kompetent
ermöglichen zu können, bedürfen die Berater/innen dabei nicht nur eigener
Feld- und Familienberatungskompetenz, sondern müssen auch in der Lage sein
nicht nur die anwesenden Fachkräfte in den Blick zu nehmen, sondern auch im
Sinne des Gesetzes das Wohl der nicht anwesenden Kinder und Jugendlichen.
Probleme, die dabei in der Praxis der Fallarbeit auftauchen sind sowohl
erzieherisch-familialer Art als auch auf der
organisatorisch-institutionellen Ebene angesiedelt. Sowohl diagnostisches
als auch methodisches Systemwissen ist in diesen Konstellationen somit
erforderlich, um die Fachkräfte kompetent beraten zu können. Darüber hinaus
bedarf es grundlegenden rechtlichen Wissens, da eine mögliche Durchbrechung
der Schweigepflicht nach § 4 KKG nur im Einklang mit dem verfassungsrechtlich begründeten
Datenschutzrecht und Strafrecht rechtskonform möglich ist.
Ausführungsbestimmungen
Sobald es entsprechende Ausführungsbestimmungen gibt, werden sie an dieser
Stelle benannt und verlinkt.
04.01.2012 (JW)
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