Bundeskinderschutzgesetz

 

 

 

 

 

 

 

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Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) zum 1.1.2012

Der Bundestag hat am 15.12.2011 und der Bundesrat am 16.12.2011 den Änderungen des Vermittlungsausschusses zugestimmt, so dass das neue Bundeskinderschutzgesetz zum 1.1.2012 in Kraft tritt.

Die gesetzlichen Neuregelungen sind hier zu finden:


Text des Bundeskinderschutzgesetzes
Geänderte Vorschriften: (SGB VIII: §§ 8a, 8b; SGB IX; KKG; SchKG)

Datenschutzrechtlich sind nachfolgende Vorschriften relevant. Mit diesem Gesetz gibt es eine neue Befugnisnorm für Geheimnisträger und einen Rechtsanspruch auf berufliche Beratung (Supervision / Organisationsberatung).

 

Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

"§ 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
(1) Werden
1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2. Berufspsychologinnen oder –psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie
4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5. Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder
7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen
in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
(2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.
(3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen."

 

Zur Unterstützung bei der Frage einer möglichen Schweigepflichtsdurchbrechung bei Kindeswohlgefährdung gibt es mit diesem Gesetz nun auch einen rechtlichen Anspruch auf berufliche Beratung:

Sozialgesetzbuch (SGB) VIII

"§ 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
(1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.
(2) Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien.
1. zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie
2. zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten."

 

Anspruch auf Beratung

Mit § 8b SGB VIII wurde ein Anspruch auf berufliche Beratung (Supervision) geschaffen

Zur Umsetzung dieser Norm bedarf es qualifizierter Beraterinnen und Berater, die für diese komplexen Beratungssituationen entsprechende Beratungskompetenzen mitbringen. Nach § 8a SGB VIII sind "Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft" zu definieren.

Die erforderlichen Qualifikationen mögen sich im Einzelfall, je nach den konkreten Aufgaben der Einrichtung, unterscheiden. Nachfolgende Grundqualifikationen dürften jedoch erforderlich sein, wenn die "Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen" qualifiziert erfolgen soll.

Grundqualifikationen der Berater/innen nach § 8b SGB VIII
  • Pädagogisch-/ Psychologische Ausbildung (i.d.R. Studium)
  • Mehrjährige Berufserfahrung
  • Qualifikation in Familienberatung
  • Supervisorische Qualifikation
  • Systemisch-organisatorische Kompetenzen
  • Rechtliches Wissen zum Themenfeld

Hintergrund

Beratung nach § 8b SGB VIII ist nicht Beratung von Klienten, sondern fachliche Beratung, d.h. Supervision von Fachkräften bzw. Organisationsberatung von Einrichtungen, die selbst fachlich mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. Das stellt eine weitergehende Anforderung und Komplexität an die Beratung dar. Um Beratung nach § 8b SGB VIII kompetent ermöglichen zu können, bedürfen die Berater/innen dabei nicht nur eigener Feld- und Familienberatungskompetenz, sondern müssen auch in der Lage sein nicht nur die anwesenden Fachkräfte in den Blick zu nehmen, sondern auch im Sinne des Gesetzes das Wohl der nicht anwesenden Kinder und Jugendlichen. Probleme, die dabei in der Praxis der Fallarbeit auftauchen sind sowohl erzieherisch-familialer Art als auch auf der organisatorisch-institutionellen Ebene angesiedelt. Sowohl diagnostisches als auch methodisches Systemwissen ist in diesen Konstellationen somit erforderlich, um die Fachkräfte kompetent beraten zu können. Darüber hinaus bedarf es grundlegenden rechtlichen Wissens, da eine mögliche Durchbrechung der Schweigepflicht nach § 4 KKG nur im Einklang mit dem verfassungsrechtlich begründeten Datenschutzrecht und Strafrecht rechtskonform möglich ist.

Ausführungsbestimmungen

Sobald es entsprechende Ausführungsbestimmungen gibt, werden sie an dieser Stelle benannt und verlinkt.

04.01.2012 (JW)

 

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