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CORONA-SPEZIAL:
Onlinekommunikation
Leitfaden zur Auswahl von Kommunikationslösungen für
Organisationen und Freiberufler im Gesundheitswesen,
psychosozialen/pädagogischen Feld vor
dem Hintergrund von Fachlichkeit, Ethik, Recht und Technik.
Erstveröffentlichung: 6. April 2020 Aktualisiert: 11.
April 2020
Ein Wort vorweg: In diesem Portal kommen immer
häufiger Fragen an wie: "Welches Tool ist wirklich sicher?" "Was ist
eine gute und sichere Alternative zum Tool XY (z. B. Zoom)?" Gerne würde
ich darauf eine einfache Antwort geben, aber das Leben ist komplexer: Es
gibt nicht die eine gute und sichere Lösung für alle denkbaren Fälle,
vielmehr sind verschiedenste Aspekte zu beachten. Dabei gilt es zu
betrachten, wer welche Dienstleistungen anbieten möchte, was die Zielgruppe
ist, welcher Berufsgruppe man selbst angehört, welche rechtlichen Vorgaben
es im jeweiligen Bereich gibt und nicht zuletzt wieviel investiert werden
kann und soll. Um einen Überblick zu geben, welche Fragen bei der Auswahl
einer passenden Kommunikationslösung für Onlinekommunikation relevant sind,
werden nachfolgend die zentralen Aspekte und Fragen zusammengetragen.
ÜBERSICHT
Nachfrage nach
Onlinelösungen in der Krise Settings
Mediale Kommunikationsformen
Funktionalität: Bedarf klären
Datenschutz und
Informationssicherheit
Berufsgeheimnisträger nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB)
Heilkunde
Videosprechstunde
nach Sozialgesetzbuch (SGB) V
Fachlichkeit in Coronazeiten
Schutz der verschiedenen
Grundrechte
Beispiel:
Ethik-Richtlinie der DGSF zu Onlineberatung
Güterabwägung allgemein:
Typische Fälle Güterabwägung
im Einzelfall
Sozialstaatlicher Handlungsbedarf nicht erst seit Coronakrise
CHECKLISTE zur
Auswahl einer Kommunikationslösung
Falls Sie diese
Fragen und Themen überfordern
Nachfrage nach
Onlinelösungen in der Krise
Gerade in Zeiten der Coronakrise steigt die Nachfrage nach
Online-Lösungen im psychosozialen/pädagogischen Berufsfeld exponentiell.
Dabei werden bei der Betrachtung der Auswahlproblematik allerdings viele Aspekte miteinander vermischt, die es
unbedingt zu unterscheiden gilt. Um zu klären was der genaue Bedarf
(Funktionalitäten) ist und welche Rechtslage
(Datenschutzrecht, strafrechtliche Schweigepflicht etc.) jeweils gilt,
müssen grundlegende Aspekte unterschieden werden.
Dabei kann es zu Fallkonstellationen kommen, bei denen zwischen
verschiedenen Rechtgütern (z. B. Schweigepflicht versus Kindeswohl)
abgewogen werden muss. Deshalb ist es sinnvoll sich mit den nachfolgenden
Aspekten auseinanderzusetzen.
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Settings
Die nachfolgenden Settings machen deutlich, dass
es sehr unterschiedliche Schutzbedarfe gibt: So haben Lösungen für
Weiterbildung oft einen geringeren Schutzbedarf als Lösungen für
Beratung/Therapie/Psychotherapie. Gibt es in Online-Weiterbildungen aber
Selbsterfahrungsanteile oder werden durch Berufsgeheimnisträger
Geheimnisse kommuniziert, sieht das schon wieder anders aus. Zu
unterscheiden gilt es etwa zwischen folgenden Settings:
♦ Beratung
♦ Therapie
♦ Heilkundliche Psychotherapie
♦ Supervision
♦ Lehre
♦ Allgemeine Klientenkommunikation
In Deutschland gibt es rechtlich keine Unterscheidung zwischen Beratung,
Therapie oder Supervision. Diese Tätigkeiten sind rechtlich weder
definiert noch geregelt. Anders ist das bei heilkundlicher
Psychotherapie, die staatlich geregelt ist (siehe unten unter
"Heilkunde").
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Mediale Kommunikationsformen
Erst wenn klar ist, für welche Settings und
Zielgruppen ein professionelles Kommunikationsangebot im Internet
ausgerichtet werden soll, macht es Sinn, die passenden
Onlinekommunikationsformen zu eruieren. Die bedeutsamsten
Kommunikationsformen im Überblick:
♦ Onlineberatung/-therapie (schriftbasiert: Chat,
Mail, Foren)
♦ Telefonberatung/-therapie
♦ Videoberatung/-therapie
♦ Onlinemeeting
♦ Onlinelehre
Nun gibt es immer mehr technische Kommunikationslösungen (Tools oder
Plattformen), die mehrere Kommunikationsformen miteinander verbinden
(crossmedial) und darüber hinaus zusätzliche Funktionalitäten bieten. So
ist es wichtig den genauen Bedarf zu klären, was als Dienstleistung im
Internet mit welchen Werkszeugen angeboten werden soll.
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Funktionalität: Bedarf
klären
Es gilt also zunächst den Bedarf des
Dienstleistungsangebots zu klären. Dabei gibt es Lösungen, die eine
Fülle unterschiedlichster Funktionalitäten bereitstellen und sich ähneln
können. Manche Tools ermöglichen nur eine Onlinekommunikationsform wie
etwa Videokommunikation oder für Onlineberatung, andere bieten eine
Vielzahl von Kommunikationsmöglichkeiten mit zahlreichen zusätzlichen
Funktionalitäten (z. B. Whiteboard, Chat, Mailfunktion, Statistiktools
etc.). Überblick bietet etwa Wikipedia:
Virtuelles
Klassenzimmer:
https://de.wikipedia.org/wiki/Virtuelles_Klassenzimmer
Software für Online-Zusammenarbeit:
https://de.wikipedia.org/wiki/Groupware
Spezialisierte Tools für Videokommunikation:
https://de.wikipedia.org/wiki/Videokonferenz
Schriftbasierte Onlineberatung-/therapie: Chat, Mail, Foren:
https://de.wikipedia.org/wiki/Onlineberatung
Perfomance: Leistung von Hard- und Software: Es gilt zu
beachten, dass die Frage, wie gut eine bestimmte Lösung funktioniert
nicht nur von der verwendeten Technik eines bestimmten Tools abhängt,
also von dieser speziellen Software. Es kommt vielmehr auch
darauf an, in welcher Umgebung die Softwarelösung realisiert wird,
etwa auf welchem Server (Hardware) mit welchen weiteren Komponenten
(Software), welchen Sicherheitsmechanismen (Verschlüsselungsrate) und
über welche Datenleitung (Glasfaserkabel, Datenvolumen) die Nutzer
darauf zugreifen, wobei etwa der Zugriff per W-LAN nicht selten
zu Störungen führt. Beispiel: Ein
und die selbe technische Softwarelösung (bestimmtes Tool), kann auf
einem Server zu großen Problemen bei Videoübertragung führen, während
sie auf einem anderen Server, der nicht so stark frequentiert wird oder
andere Hard- und Softwarekomponenten nutzt, gut funktioniert.
Tipp: Zum Vergleich, welche Funktionalitäten die
jeweiligen Tools realisieren und wie gut die so genannte Perfomance
aber auch die Gebrauchsfreundlichkeit (Usability) ist,
gibt es zahlreiche Testseiten im Internet. Dabei sollte
man sich aber nicht auf einen einzelnen Test verlassen, da diese auch
interessengeleitet sein können. Hilfreich ist es verschiedene Tests zu
vergleichen, sich einen Überblick zu verschaffen und die eigenen
Kriterien für den Bedarf des zu entwickelnden Onlineangebots zu
konkretisieren. Bei komplexen multimedialen Funktionalitäten sollte
darauf geachtet werden, dass es einfach möglich ist, einzelne
Kommunikationskanäle zielgerichtet auszuschalten. Dann ist es
etwa möglich, während der Präsentation eines Dozenten/Trainers die
Audio- und/oder Videokanäle auszuschalten und die Performance damit zu
verbessern. Das ist umso wichtiger, als derzeit die Kapazitäten im
Internet immer mehr an ihre Grenzen kommen, da in der Coronakrise durch
Homeoffice und verstärkte Nutzung von Videokommunikation der
Datentransfer überproportional wächst. Heute noch stabile
Kommunikationswege, können schon morgen an ihre Grenzen kommen. Und so
ist es wichtig auch bei der eigenen Kommunikationslösung reagieren zu
können, indem der mögliche Datentransfer minimiert und damit die
Performance verbessert wird.
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Datenschutz und Informationssicherheit
Datenschutz Beim Datenschutz ist zunächst die
EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten. Aber auch die
Datenschutzgesetze von Bund, Ländern und Kirchen bzw. Satzungen von Kammern
und Gebietskörperschaften (Kommunen), ergänzen und konkretisieren nach wie
vor die EU-Vorschriften. Und die spezialgesetzliche Datenschutzregelungen
wie beispielsweise das SGB I und X (allgemeiner Teil) und V (Gesetzliche
Krankenversicherung), VIII (Kinder- und Jugendhilfe) sind mit ihren
speziellen Normen vorrangig anzuwenden, da sie den jeweiligen Bereich
differenzierter regeln als die allgemeinen Vorschriften, die als
Auffanggesetze dafür sorgen, dass alle Bereiche datenschutzrechtlich
geregelt sind, auch dort wo es keine speziellen Datenschutznormen gibt. Wer das Internet beruflich zur Kommunikation mit Dritten nutzt, muss nach
Art. 28 der DSGVO mit den Technikdienstleistern einen Vertrag zur
Auftragsverarbeitung abschließen, was jedoch etwa bei kostenlosen Angeboten
oft nicht möglich ist. Datenschutzportal:
www.datenschutz.de
Grundinformationen DSGVO:
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Informationssicherheit
Auch wenn datenschutzrechtlich alles korrekt ist, heißt das aber nicht, dass
damit die Fragen der Informationssicherheit bereits gelöst sind. So hat eine
vertrauliche Onlinedienstleistung wie Beratung, Therapie,
Psychotherapie ein viel höheren Schutzbedarf als etwa ein Server
für Homepage, der lediglich öffentlich zugängliche Informationen
bereitstellt. Im Internet gibt es demnach auch kostenlose Lösungen, mit
einem sehr geringen Level an Informationssicherheit, die aber
datenschutzkonform sind und es gibt solche, die einen hohen Schutz
gewährleisten, was natürlich eine Kostenfrage ist. Es gibt dazu
Qualitätsstandards (etwa ISO) und Anbieter, die von einer staatlich
anerkannten Stelle zertifiziert sind,
etwa durch das Bundesamt für Sicherheit in
der Informationstechnik (BSI) auf Basis von
ISO
27001:
BSI-Zertifikat
Technischer und organisatorischer Schutz
Die Informationssicherheit, um einmal die Metapher einer Kette zu
verwenden, ist nur so stark wie ihr schwächstes Glied. Deshalb müssen alle
Beteiligten eingebunden sein, wenn wirklicher Schutz realisiert werden soll:
Der Technikdienstleister, aber auch diejenigen, die die sozialen
Dienstleistungen wie Beratung erbringen. Beim Technikanbieter wäre etwa
an die Vorgaben des
IT-Grundschutzes des Bundesamts für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) zu denken. Aber auch die Berater*innen und
Nutzer*innen müssen ihren Beitrag leisten und grundlegende
Sicherheitsaspekte realisieren (angemessener Passwortschutz) etc.
So sollten diese auch mit Weiterbildung und/oder Hinweisen auf hilfreiche
Internetressourcen eingebunden werden: Grundlegende und einfach verständliche
Informationen zur Informationssicherheit gibt es auf der Seite
BSI für Bürger.
Für die weitergehenden Datenschutzfragen sind in Organisationen
qualifizierte Datenschützer und Sicherheitsexperten zu empfehlen, die sich
mit Recht und Internettechnik auskennen, um den komplexere Anforderungen
gerecht zu werden.
Für vertrauliche Beratung und Therapie
gilt ein hoher Schutzbedarf. Als Beispielkonzept für sichere
Onlineberatung kann das Datenschutz- und Sicherheitskonzept der
Telefonseelsorge Deutschland dienen:
Sewecom-Verfahren (PDF) Dort werden technische, rechtliche und
organisatorische Mindeststandards in den Blick gebracht wie etwa:
♦ Gesamtkonzept
♦ Vertragliche Einbindung von Mitarbeitenden,
Dienstleistern und Nutzenden
♦ Verschlüsselung des Datentransfers im
Internet
♦ Verschlüsselung der gespeicherten Inhaltsdaten
♦ Rechtemanagement (virtuelle Zugangsschlüssel)
♦ etc.
Position der Deutschsprachigen Gesellschaft für psychosoziale
Online-Beratung (DGOB):
DGOB: Datenchutz FAQs
Rechtsschutz und Kontrolle Ein zentraler Aspekt bei
Informationssicherheit ist die Frage, wo der Serverstandort ist und
welchem Recht der Server-/ Dienstleistungsanbieter untersteht. Das
kann sogar wichtiger sein als die Frage, welches konkrete technische Tool
verwendet wird. Steht der Server etwa in einem Staat, der kein
Rechtsabkommen mit dem eigenen Land hat, gibt es keinen wirksamen
Rechtsschutz. Die EU und kooperierende Länder in Europa
(etwa die Schweiz) haben vergleichbare Datenschutzregeln und die
Datenschutzaufsicht ist bei EU-Mitgliedsländern nach EU-Recht geregelt.
Die USA beispielsweise haben demgegenüber eine
abweichende rechtliche Tradition. Zwischen der EU und den USA gibt
es zwar die Absprache "EU-US- Privacy Shield", die jedoch in Fachkreisen
umstritten ist:
Privacy Shield (Wikipedia) Außerdem ist in dem Zusammenhang der so
genannte Patriot Act bedeutsam, wonach es US-Behörden (FBI, NSA, CIA)
erlaubt ist ohne richterliche Anordnung Zugriff auf die Server von
US-Unternehmen zu nehmen. Und US-amerikanische Tochterunternehmen sind nach
dieser Verordnung auch im Ausland verpflichtet, Zugriff auf ihre Server zu
gewährleisten auch, wenn die Gesetze vor Ort dies verbieten:
Patriot Act (Wikipedia) Lösungen aus Deutschland/Europa, vor allem
wenn sie von hoher Informationssicherheit zeugen, gute Performance bieten
und einen guten Support leisten, kosten in der Regel deutlich mehr als
weltweit genutzte Massenangebote. Hier ist dann die Frage, was der genaue
Bedarf ist, etwa in Bezug auf die Performance und Nutzerzahl, und zu welchem
Zweck die Onlinekommunikationslösung genutzt werden soll.
Beispiel "Zoom": Ob eine Lösung datenschutzrechtlich vertretbar
ist und wie die Informationssicherheit zu bewerten ist, das sind zwei
unterschiedliche Punkte, die es auseinanderzuhalten gilt. Eine
differenzierte datenschutzrechtliche Einschätzung bietet
Rechtsanwalt Stephan Hansen-Oest, Datenschutzexperte und Fachanwalt für
IT-Recht unter:
https://www.datenschutz-guru.de/zoom-ist-keine-datenschleuder/ Er
unterscheidet in seinen Beiträgen zwischen der datenschutzrechtlichen
Zulässigkeit und dem Bedarf an Informationssicherheit. Er beschreibt, dass
Zoom seiner Meinung nach als datenschutzrechtlich zulässig eingesetzt werden
kann (Stand: 05.04.2020). Allerdings rät auch er bei besonders
schutzbedürftigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Vorsicht walten zu
lassen. Hintergrund ist die jüngste Kritik, dass der Videoanbieter nicht die
hohe Verschlüsselung "AES-256" für die Meetings verwendet, sondern nur einen
einzigen AES-128-Schlüssel:
Zoom-Kritik vom 03.04.2020 Übersetzung von RA Hansen-Oest:
Update XII, 03.04.2020 Von einem Einsatz bei vertraulicher Beratung
und Therapie und bei Berufsgeheimnisträgern, die Geheimnisse kommunizieren,
ist somit zum jetzigen Zeitpunkt (07.04.2020) abzuraten.
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Berufsgeheimnisträger nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB)
Strafrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind etwa: ÄrztInnen,
Berufspsycholog*innen, staatlich anerkannte Sozialarbeiter*innen /
Sozialpädagog*innen, Berater*innen in staatlich anerkannten
Erziehungs-/Jugend-/Eheberatungsstellen, Drogenberatung,
Schwangerschaftskonfliktberatung etc.
Diese Berufsgruppen
müssen bei Kommunikation von Geheimnissen, seit Gesetzesänderung von 2017
(Abs. 4 ergänzt) alle mitwirkenden
Personen, intern wie extern (Angestellte, Technikdienstleister, Supervisoren
etc.) zur Geheimhaltung verpflichten
(§ 203 StGB, Abs. 4), um sich nicht selbst strafbar zu machen, es sei denn
es gibt eine wirksame (!) Einwilligung aller Betroffenen. Das gilt natürlich
auch bei der Inanspruchnahme von Dienstleistern für Onlinekommunikation.
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Heilkunde
Bei Heilkunde, etwa heilkundlicher Psychotherapie gelten vielfach
andere rechtliche Rahmenbedingungen als bei Beratung/Therapie
jenseits der Heilkunde. Hier sollten die Hinweise der zuständigen Behörden
und Kammern beachtet werden.
Empfehlungen der Kammern:
Bundesärztekammer zu Datenschutz und Schweigepflicht
Bundespsychotherapeutenkammer zu Datenschutz (Exkurs zu Schweigepflicht)
Tipp: Da Heilkunde von den Bundesländern geregelt
wird, sollten sich Angehörige der Heilberufe auf den Seiten ihrer
zuständigen Landesbehörde und ihrer zuständigen Kammer informieren,
da die dortigen Gesetze, Verordnungen und Satzung für sie verbindlich sind.
Bundesbehörden und Bundeskammern geben zwar inhaltliche Orientierung,
maßgeblich ist aber das jeweilige Landesrecht.
Es gibt aber auch für
den Bereich der Heilkunde Bundesgesetze, die auch von den
Heilberufen zu beachten sind, nicht nur das Strafgesetzbuch:
Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind approbierte
Psychotherapeut*innen unter bestimmten Voraussetzungen, zur Meldung von
Corona-Infektionen verpflichtet:
§
6 IfSG - Meldepflichtige Krankheiten
§
7 IfSG - Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern
Verordnung über Ausdehnung der Meldepflicht (Corona 2020)
nach § 6 und § 7 IfSG
§
8 IfSG - Zur Meldung verpflichtete Personen
Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) zu den aktuellen Coronafragen
Dass approbierte Psychotherapeut*innen zur Meldung verpflichtet
sind, nicht-approbierte psychologische Berater*innen aber nicht,
ist historisch und rechtssystematisch zu verstehen, aber dennoch in der
Praxis nicht nachvollziehbar. Diese wie andere Vorschriften sollten nach der
Coronakrise diskutiert und bei Bedarf angepasst werden.
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Videosprechstunde nach Sozialgesetzbuch (SGB) V
Wer im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems Videosprechstunden
abrechnen möchte, muss einen von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
(KBV) zertifizierten Videodienstleister nutzen:
https://www.kbv.de/html/coronavirus.php
https://www.kbv.de/media/sp/Liste_zertifizierte_Videodienstanbieter.pdf
Informationen der KBV zur Datensicherheit in Praxen
https://www.kbv.de/html/datensicherheit-in-praxen.php
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Fachlichkeit in Coronazeiten
Gerade in Krisenzeiten sollte das berufliche Handeln von fachlichen Standards
und Abwägungen geleitet sein, die sich in den jeweiligen Settings, medialen
Kommunikationsformen und je nach Berufsgruppe unterscheiden können.
Noch wichtiger als sonst ist eine solide Auftragsklärung, wobei die
Ziele der verschiedensten Beteiligten (z.B. Dreieckskontrakte) in den Blick
genommen werden.
Dabei ist auch eine kritische Auseinandersetzung mit den aktuellen staatlichen
Vorgaben anzuraten, wobei in der Coronakrise
Dienstleistungen/Hilfen an die aktuelle Situation angepasst werden.
Hier ist nicht unbedingt gesagt, dass die staatlichen Vorgaben
verfassungsrechtkonform sind und sollten von den verschiedenen Professionen
auf mögliche unerwünschte Wirkungen hin betrachtet werden (s. unten).
Das
ist vom Prinzip her nicht anders als jenseits der Krisenzeit, allerdings
dringlicher und noch komplexer, da die staatlichen Vorgaben (auf Bundes-,
Landes- oder Kommunalebene), etwa nach dem
Infektionsschutzgesetz oder nach Vorgaben von Leistungsträgern, sich immer
wieder kurzfristig ändern und es noch keine höchstrichterlichen
Grundsatzurteile zu den Grundrechtseinschränkungen gibt.
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Schutz der
verschiedenen Grundrechte
In der aktuellen Coronakrise kommt es nicht selten zu dem Phänomen, dass
einzelne Rechtsgüter entweder absolut gesetzt oder zumindest nicht mehr in
verhältnismäßiger Relation zu anderen
Rechtsgütern betrachtet werden. So gilt es bei allem berechtigten
Schutz der Gesundheit der Gesamtbevölkerung, auch die anderen Grundrechte
und die von speziellen besonders schutzbedürftigen Zielgruppen (z. B.
Kindeswohl) nicht aus dem Blick zu verlieren. Die menschliche
Onlinekommunikation wird in Deutschland durch Grundrechte geschützt.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1983 ein "Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung" (Datenschutz) auf Basis von Art.
2 Abs. 1 in Verbindung mir Art. 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) abgeleitet. Um der
zunehmenden Internetkommunikation gerecht zu werden, hat das Gericht
ebenfalls auf Basis von Art. 1 und 2 GG auch ein "Grundrecht auf
Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer
Systeme" geschaffen. Damit hat in Deutschland der Schutz der
menschlichen Kommunikation per Internet Verfassungsrang.
Bei
Fragen der Onlinekommunikation ist bei deren Umsetzung in Bezug auf
Datenschutz und Schweigepflicht, aber auch bei etwaigen staatlichen
Eingriffen in Grundrechte, die Gesamtsituation zu betrachten.
Die Auslegung der Gesetze hat im Zweifelsfall unter Beachtung der
Verhältnismäßigkeit von Eingriffen in die verschiedenen Grundrechte zu
erfolgen. Selbst aktuelle coronabedingte staatliche Maßnahmen mit einem
sehr wichtigen und zentralen Schutzziel wie dem Schutz der Gesundheit der
Gesamtbevölkerung, müssen also im Kontext der Gesamtheit von
Grundrechten und Grundrechtseinschränkungen betrachtet werden,
etwa in ihrer Auswirkung auf das
Kindeswohl in Familien. Staatliche Eingriffe durch Regierungen und
Verwaltung (Bund, Länder, Kommunen) etwa in Form von Rechtsverordnungen
können genauso verfassungsrechtswidrig sein, wie Gesetze von Parlamenten
(Bund, Länder, Kommune). Insofern gilt es in einem sozialen
Rechtsstaat als Bürger*innen aber auch als Fachpersonen (Ärzt*innen,
Berater*innen, Pädagog*innen, Psycholog*innen, Psychotherapeut*innen,
Fachkräfte der Sozialen Arbeit etc.) wachsam zu sein und sich nicht
unkritisch auf die Einschätzungen einzelner Fachleute aus bestimmten
Disziplinen und auf die Entscheidungen von Politik und Verwaltung (z. B.
Gesundheitsämtern) zu verlassen.
Bei Einschränkungen von Grundrechten ist stets zu prüfen, ob es keine
eingriffsmilderen Maßnahmen gibt und ob sie verhältnismäßig sind.
In der Coronakrise geht
es nun um verschiedene Grundrechte und von verschiedenen Personengruppen und
Einzelpersonen:
♦ Menschenwürde/Freiheitsrechte: Art. 1 und 2 GG
(Datenschutz) ♦
Informationstechnische Systeme: Art. 1, 2 und 10 GG
(Datenschutz) ♦ Leben/Körperliche Unversehrtheit: Art. 2
GG (Gesamtbevölkerung)
♦ Persönlichkeits-/Freiheitsrechte: Art. 2 GG (Gesamtbevölkerung)
♦ Freizügigkeit
im gesamten Bundesgebiet: Art. 11 GG (Gesamtbevölkerung)
♦ Leben/Körperliche Unversehrtheit: Art. 2 GG (Kindeswohl)
♦ Schutz von Ehe und Familie: Art. 6 GG
(Staatliche Schutzpflichten) ♦ Rechte und Pflichten zur Pflege und Erziehung: Art 6 GG
(Elternpflichten/-rechte und staatliches Wächteramt)
♦ Berufsfreiheit: Art. 12 GG
(Berufsausübung)
Nach Art. 1 Abs. 3 sind Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung
an diese und die anderen Grundrechte als "unmittelbar geltendes Recht"
gebunden.
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html
Die
Auslegung der Gesetze und Verordnungen hat von staatlichen Stellen also so zu erfolgen, dass die
Grundrechte nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden. Darauf können sich
auch soziale Dienstleister und Betroffene berufen.
In einer
Demokratie sollten die Fachleute der verschiedensten Professionen gemeinsam
zu angemessenen Lösungen beitragen. So ist es wichtig nach Virologen,
Verfassungsrechtlern und Ethikern auch die Fachleute aus dem
psychosozialen/pädagogischen Feld in den politischen Diskurs einzubinden, um
auf rationaler und interdisziplinär-wissenschaftlicher Basis passende
Lösungen zu finden, die angemessenen Schutz der verschiedensten
Grundrechtsgüter gewährleisten.
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Beispiel: Ethik-Richtlinie der DGSF zu Onlineberatung
Die Deutsche Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und
Familientherapie (DGSF) hat als erster deutscher Fachverband die
Ethik-Richtlinien in Bezug auf Onlineberatung konkretisiert. Das ist ein
Beispiel für das Ineinandergreifen von Ethik und Fachlichkeit auch
bei zunehmender Digitalisierung/Mediatisierung. Die Richtlinien
sind zeitübergreifend für Organe, Mitglieder des Verbands und für
Nutzer*innen der zertifikate "DGSF" verbindlich, also auch in Zeiten der
Coronakrise:
"Onlineberatung
DGSF-Mitglieder sowie die Fachkräfte mit
DGSF-Zertifikat verpflichten sich, eventuell angebotene mediale Beratung
(z.B. Onlineberatung/Telefonberatung) in Übereinstimmung mit den
Ethik-Richtlinien der DGSF auszurichten. Bei der medial vermittelten Form
der Beratung bedarf es dabei der Aneignung grundlegender Kompetenzen in
Bezug auf das genutzte Beratungsmedium sowie einer medienspezifischen
fachlichen Auseinandersetzung und Reflexion dieser Beratungsprozesse. Die
potentiellen Klient*innen sind über das konkrete Beratungsangebot und die
vertraglichen Modalitäten vor Beginn der Beratung umfassend zu informieren.
Die speziellen Aspekte der geltenden Datenschutzbestimmungen sind angemessen
zu berücksichtigen und die dafür notwendigen sicherheitstechnischen
Voraussetzungen entsprechend dem aktuellen Stand der Technik zu schaffen"
Quelle:
https://www.dgsf.org/ueber-uns/ethik-richtlinien.htm
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Güterabwägung
allgemein: Typische Fälle
Eine solche Ethik-Richtlinie kann nicht alle denkbaren Einzelfälle erfassen.
Sie muss also von Fachkräften in Beratung, Therapie und sozialer Arbeit, auf
den Einzelfall in der jeweiligen Situation angewendet werden. Auch
Gesetzgeber, Öffentliche Verwaltung, (Fach-)Verbände, Kammern und
Organisationen wie etwa Beratungsstellen und Jugendhilfeträger können die
Normen, Standards, Richtlinien oder Empfehlungen für ein spezielles
Tätigkeitsfeld nicht auf jeden möglichen Einzelfall beziehen, sondern müssen
vielmehr relevante Falltypen bilden. Das gilt auch jetzt speziell in der
Coronakrise. In einer solch besonderen Situation bedarf es einer Anpassung
der Vorschriften an die aktuellen Herausforderungen, um den jeweiligen
Berufsgruppen, Mitgliedern etc. Orientierung zu geben. Dabei gilt es auf
dieser Ebene strukturell eine fachgerechte Güterabwägung zu
betreiben, die alle relevanten Rechtsgüter (z. B.
Gesundheitsschutz der Bevölkerung, Kindeswohl, Risiko für Berufsgruppen) in
den Blick nimmt und in Bezug auf typische Fälle
Handlungsempfehlungen gibt. Ein
Beispiel vor der Coronakrise war das Bundeskinderschutzgesetz, das am
1.1.2012 in Kraft getreten ist und für die Fälle möglicher
Kindeswohlgefährdung eine strukturelle Vorgabe macht (Einbeziehung
Betroffener, Hinzuziehung einer "insofern erfahrenen Fachkraft"
etc.), aber dann
den nötigen Raum lässt für Abwägungen im jeweiligen Einzelfall,
da sich jeder Fall von einem anderen unterscheidet.
Die Fachgruppe Onlineberatung und Medien der DGSF hat eine strukturelle
Abwägung veröffentlicht in Bezug auf Onlineberatung in der Coronakrise:
Onlineberatung in Zeiten der Coronakrise (mit Hinweisen zu Datenschutz)
Da dort ein Verzicht auf schriftbasierte Onlineberatung empfohlen wird, wenn
Fachlichkeit und Datenschutz/Informationssicherheit nicht zu gewähren sind,
wird für die stattdessen empfohlenen Alternativen Telefonberatung und
Videoberatung eine Handreichung zur Verfügung gestellt,
die auch die herausfordernden fachlichen Aspekte von Krisenberatung
während der Coronakrise in den Blick bringt:
Krisenberatung am Telefon und per Video in Zeiten von Corona
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Güterabwägung im Einzelfall
Im Einzelfall gilt es die jeweilige Situation während der Coronakrise in
den Blick zu nehmen, die in ihrer Einzigartigkeit auch nicht durch
coronaspezifisch typisierte Fallgruppen in Gänze erfasst werden
kann. Dabei gilt es alle relevanten Rechtsgüter zu betrachten,
auf die aktuelle Situation zu beziehen und eine fachlich begründete Güterabwägung zu betreiben.
Das kann im Einzelfall sogar zum Ergebnis führen, dass andere rechtliche
Vorgaben wie etwa die Schweigepflicht, unter Berufung auf
§
34 StGB (Rechtfertigender Notstand) bzw.
§ 4 KKG (freie und öffentliche Träger der Jugendhilfe) oder
auf Basis von
§ 8a SGB VIII,
§ 8b SGB VIII (öffentliche Träger der Jugendhilfe) durchbrochen werden können
und bei einer möglichen Garantenstellung als
Beschützergarant (§ 13 StGB) oder bei drohenden Gefahren nach
§ 138 StGB, sogar
durchbrochen werden müssen. So kann die Durchbrechung der Schweigepflicht
nach § 203 StGB also im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn es keine
eingriffsmildere Möglichkeit gibt die jeweilige Gefahr abzuwehren. In der
akuten Krisenzeit, kann das auch bedeuten im begründeten Einzelfall
eine Kommunikationslösung zu wählen, die nicht den regulären fachlichen
Standards entspricht oder gar gegen Datenschutz verstößt. Das ist dann im
Einzelfall begründet möglich, um beispielsweise Kinder und Jugendliche nicht
alleine zu lassen, wenn sie von Gewalt, Vernachlässigung oder anderen Formen
der Kindeswohlgefährdung bedroht sind. Bei Beschützergaranten von
Minderjährigen kann es sogar eine Pflicht sein, etwa die strafrechtliche
Schweigepflicht zu durchbrechen, um einen wirksamen Schutz vor Gefahren
sicher zu stellen. Hier hat das verfassungsrechtlich begründete
staatliche Wächteramt der öffentlichen Jugendhilfe, im Zusammenhang mit dem
Auftrag des Staates zum besonderen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG),
auch in Coronazeiten eine grundrechtlich verankerte herausgehobene Funktion
als fachliches Gegenüber etwa von Gesundheitsämtern, die nicht erst dann
greift, wenn Politiker die Jugendhilfe als "systemrelevant" bezeichnen. Das bedeutet aber nicht, dass
diese spezielle Ausnahmesituation zu einer anhaltenden Regel bei
vertraulicher Onlinekommunikation gemacht werden
darf. Hier müssen die Anbieter von sozialen Dienstleistungen vielmehr,
basierend auf geltendem
Recht, tragfähige Lösungen entwickeln, die den
fachlichen, ethischen und rechtlichen Anforderungen dauerhaft gerecht werden.
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Sozialstaatlicher Handlungsbedarf nicht erst seit Coronakrise
Während im Gesundheitswesen die sozialstaatlichen Leistungen nach SGB V
zentral auf Bundesebene spezifiziert werden, ist das in der Kinder- und
Jugendhilfe nach SGB VIII in der Weise nicht der Fall. Das hat Vor- und
Nachteile. In Bezug auf vertretbare Onlinekommunikationslösungen, gibt es
vor allem in der Jugendhilfe großen Nachholbedarf: Seit Jahren
suchen etwa freie Träger nach pragmatischen und zugleich rechtskonformen
Kommunikationslösungen mit ihren jugendlichen Klient*innen.
Einzelne Träger und kleinere Verbände sind damit jedoch überfordert.
Abhilfe könnte etwa ein verschlüsselter Messengerdienst bringen, der nach
EU-Recht datenschutzzertifiziert wird. Jugendliche und Fachkräfte,
müssten eine solche App dann einfach installieren und eine sichere und
datenschutzgerechte Kommunikation per Smartphone wäre dann sehr einfach
möglich. Diese und weitere Lösungen könnten in einem Land wie
Deutschland einfach finanziert und realisiert werden, wenn Bund und
Länder in solchen Fragen zusammenarbeiten würden. Vielleicht
ist ja nach der Coronakrise das Bewusstsein gewachsen, dass in Deutschland
die Digitalisierung über die Fragen der
Glasfaserverkabelung hinaus sich gerade auch auf den Bereich
sozialer Dienstleistungen erstrecken muss. Aber auch die
Coronakrise zeigt, dass in Bezug auf Digitalisierung und Infektionsschutz
Handlungsbedarf besteht: So wäre es dringend angeraten vor Ort
"insoweit erfahrene Fachkräfte" auch in Bezug auf die Abwägung bei Maßnahmen
nach dem Infektionsschutzgesetz und zu Fragen der Digitalisierung zu
qualifizieren. Bereits heute geschieht die Kommunikation in den Lebenswelten
Jugendlicher schließlich vorwiegend digital und Medien können bei prekären
und gefährdenden Verhältnisse in der Coronakrise die letzte Brücke zu
Hilfesystemen darstellen. Hier sollte zeitnah die Kompetenz der
Fachleute der Jugendhilfe auch in die Entscheidungen von Politik und
Gesundheitsämtern einfließen, weil nur so ein tatsächlicher
Grundrechtsschutz der minderjährigen jungen Menschen zu
gewährleisten ist.
Zum Weiterlesen:
Probleme in der Jugendhilfe in Bezug auf DSGVO
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CHECKLISTE zur Auswahl einer Kommunikationslösung
Welche Dienstleistung möchte ich im Internet anbieten?
Was ist meine Zielgruppe? Was benötige ich um diese Zielgruppe zu
erreichen? Welcher Funktionalitäten bedarf es dazu? (Bedarfsklärung)
Kann ich beim Anbieter einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO abschließen? Muss
ich einen Datenschutzbeauftragten bestellen?
Weiteres zur DSGVO
Welcher Berufsgruppe gehöre ich an? (Berufsrecht) Muss ich den Anbieter
nach § 203 StGB zur Geheimhaltung verpflichten? Gibt es Vorgaben von
Kostenträgern bei meiner Dienstleistung? Ist mein Tätigkeitsfeld
rechtlich speziell geregelt? (z. B. SGB I, II, V, VIII oder X) Gibt es
einen hohen Schutzbedarf? Welche Grundrechte von Klient*innen werden
tangiert? Bedarf es einer Abwägung zwischen verschiedenen Grundrechten?
Gibt es dazu Standards/Richtlinien von (Fach-)Verbänden oder Kammern?
Gibt es in der Coronakrise besondere Anforderungen und Bedarfe? Gibt es
in der Coronakrise spezifische konkretisierte Standards/Richtlinien? Wie
kann eine typische Güterabwägung allgemein aussehen? Habe ich die Fragen
mit meiner/meinem Datenschutzbeauftragten diskutiert? Benötige ich die
Kommunikationslösung nur während der Krise? Wie kann ich die
Kommunikationslösung (dauerhaft) finanzieren?
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Falls Sie diese
Fragen und Themen überfordern
Vielleicht bedenken
Sie, dass es in der aktuellen Krisenzeit gerade einfacher sein dürfte als
Alternative von Face-to-face-Beratung/Therapie die Telefonberatung zu
wählen. Sie können dann ja auch später noch in Ruhe eine dauerhafte
Onlinekommunikationslösung suchen, die den fachlichen, ethischen und
rechtlichen Anforderungen standhält. Viele Anbieter von
Onlinekommunikationslösungen kommen in diesem Bereich ohnehin gerade nicht
nach, da sie die vielen Anfragen nicht zeitnah bewältigen können.
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Die relevante Gesetzestexte zu Datenschutz/Schweigepflicht:
www.vertraulichkeit-datenschutz-beratung.de/gesetzestexte.htm
Bitte beachten Sie die
rechtlichen Hinweise u. a. zum
Haftungsausschluss
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